Kennen Sie die FSK, es handelt sich hier um eine Organisation, die festlegt welche Filme zu welchem Alter passen, dass heisst, welches Alter eine Person mindestens haben muss, um einen Film sehen zu dürfen.
Interessant fand ich den Film “Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran”, ich habe einen Teil davon gesehen, was mich erstaunt hat, war die Tatsache das der Film einen pubertierenden Jugendlichen zeigt, vielleicht 13 oder 14 Jahre alt und in Teilen im Prostituiertenmillieu spielt. Originalzitat aus dem Film: “Die macht doch auch die Beine breit.” eigentlich nicht weiter schlimm, bei einer Freigabe gemäß Jugendschutzgesetz ab 16 oder 18 Jahren würde ich hierüber schmunzeln, erstaunlich ist, dieser Film ist ab 6 Jahren freigegeben. Also ein Kind das gerade aus dem Kindergartenalter entwachsen ist und vielleicht in die erste Klasse einer Grundschule wechselt, lernt in diesem Film wie eine Frau die Beine breitmacht ???
Ist dies das was man unter Jugendschutzgesetz versteht ???? Alkohol und Zigaretten etc. ab 16 oder 18 Jahre (vernünftige Regelung des Jugendschutzgesetzes), Beinebreitmachen ab 6 Jahre (???), da ist doch wohl irgend etwas nicht im richtigen Verhältnis, oder ? Ich würde meinen Kindern nicht erlauben einen solchen Film mit sechs Jahren anzuschauen.
Ich glaube nicht unbedingt, dass man aus diesem Film Rückschlüsse auf Monseur Ibrahim oder andere Filminhalte und deren Realitätsanspruch ziehen kann, auf die Arbeit der FSK kann man jedoch schon Rückschlüsse ziehen.
Foto der DVD Box Monseur Ibrahim und die Blumen des Islam
Ausschnittvergrößerung FSK Bewertung
Hier der § 14 des Jugendschutzgesetzes
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und
Spielprogramme mit
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
5. „Keine Jugendfreigabe“.
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen
der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18
aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die
auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18
aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht
gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste
vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten
auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,
inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen
werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und
Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse
der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden,
dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder
sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende
Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen
vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ nur gekennzeichnet werden, wenn sie
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen
beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde
kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und
Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen
aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Filmoder
Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen,
bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder
Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit
zu berücksichtigen.
Ich hätte gerne eine Anfrage beim Familienministerium oder bei der FSK zum Thema gestellt, aber leider ist das Versenden über eMail nicht möglich, per Google kommt man auf die dubiose Seite www spio de
und beim Bundesfamilienministerium ist das Übersenden von Anlagen bzw. normalen eMails nicht möglich, es können nur Anfragen über ein Formular gestellt werden.
Screenshot 1 Seite BMFSFJ
Screenshot 2 BMFSFJ
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